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   BGH, 29.04.2010 - III ZR 18/10   

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https://dejure.org/2010,11950
BGH, 29.04.2010 - III ZR 18/10 (https://dejure.org/2010,11950)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2010 - III ZR 18/10 (https://dejure.org/2010,11950)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2010 - III ZR 18/10 (https://dejure.org/2010,11950)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Rücknahme einer Rechtsbeschwerde und einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten ím Fall der Beendigung des Mandatsverhältnisses im Innenverhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
    Wirksamkeit der Rücknahme einer Rechtsbeschwerde und einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten ím Fall der Beendigung des Mandatsverhältnisses im Innenverhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Erinnerung gegen Kostenansatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.04.2007 - XII ZR 58/06

    Erlöschen der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten im Anwaltsprozess

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - III ZR 18/10
    Weil das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Anwaltsprozess zu führen war, blieb die Vollmacht der (früheren) Prozessbevollmächtigten im Außenverhältnis bestehen, bis die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wurde (§ 87 Abs. 1 ZPO; vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 162/06 - NJW-RR 2008, 78 Rn. 7 und Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - NJW 2007, 2124, 2125 Rn. 11).
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 162/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Anhörung des Rechtsmittelführers

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - III ZR 18/10
    Weil das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Anwaltsprozess zu führen war, blieb die Vollmacht der (früheren) Prozessbevollmächtigten im Außenverhältnis bestehen, bis die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wurde (§ 87 Abs. 1 ZPO; vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 162/06 - NJW-RR 2008, 78 Rn. 7 und Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - NJW 2007, 2124, 2125 Rn. 11).
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